Der Sozialausschuss des Münchner Stadtrats hat in seiner jüngsten Sitzung, vorbehaltlich der finalen Entscheidung durch die Vollversammlung im Juli, eine neue Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum verabschiedet. Diese Satzung implementiert wesentliche Neuerungen, die das Management von Wohnraum in der bayerischen Landeshauptstadt beeinflussen werden. Die Anpassungen basieren auf dem im April novellierten bayerischen Zweckentfremdungsgesetz und zielen darauf ab, bestehende Herausforderungen im Wohnungsmarkt zu adressieren.
Registrierungspflicht für Ferienwohnungen
Eine zentrale Änderung stellt die Einführung einer Registrierungspflicht für Ferienwohnungen dar. Künftig muss jede Wohnung, die über ein Online-Portal zur Ferienvermietung angeboten wird, zuvor online beim Sozialreferat registriert werden. Vermieter sind verpflichtet, ihren Namen und die genaue Adresse der betreffenden Wohnung anzugeben. Im Anschluss vergibt das Sozialreferat eine wohnungsbezogene Registrierungsnummer, die zwingend im jeweiligen Online-Inserat aufzuführen ist. Die Online-Portale werden Informationen über Vermietungen an die Bundesnetzagentur übermitteln, auf die das Sozialreferat Zugriff haben wird.
Bürgermeisterin Verena Dietl äußerte, dass die Stadt München seit Jahren eine solche Registrierungspflicht vom Freistaat Bayern gefordert habe. Sie erwarte, dass dies die Verfolgung illegaler Zweckentfremdungen erheblich vereinfachen werde, da umfangreiche Informationen über Vermietungen von Ferienwohnungen zur Verfügung stünden. Gleichwohl konstatierte sie, das Zweckentfremdungsgesetz hätte weiter gehen müssen. Eine Genehmigungspflicht für die Nutzung sämtlicher Wohnungen, die zur Fremdenbeherbergung angeboten werden, fehle weiterhin. Zudem sollte der genehmigungsfreie Vermietungszeitraum von acht Wochen auf eigengenutzten Wohnraum beschränkt werden. Die Umsetzung der Registrierungspflicht wird durch den Anschluss an eine bestehende IT-Lösung des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgen. Ein genauer Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Registrierungspflicht steht noch nicht fest, da sich die Abrufmöglichkeit bei der Bundesnetzagentur verzögert.
Weitere Neuerungen der Satzung
Die neue Satzung enthält weitere wichtige Anpassungen. Für den Abbruch von Wohnraum ist künftig keine gesonderte Genehmigung mehr erforderlich, obgleich der Abbruch weiterhin als Zweckentfremdung gilt. Unter bestimmten Auflagen, beispielsweise der Verpflichtung zur Errichtung gleichwertigen neuen Wohnraums im Zuge des Abbruchs, entfällt das Antragsverfahren. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Diese Regelung trägt zur Entbürokratisierung im Genehmigungsprozess bei.
Des Weiteren werden Energie- und Wasserversorgungsunternehmen mit Inkrafttreten der Satzung verpflichtet, dem Sozialreferat im Einzelfall Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen. Dies erleichtert die Aufdeckung von Leerständen. Das Sozialreferat hatte sich bereits länger für die Schaffung einer solchen Verpflichtung eingesetzt, welche nun durch die Änderung des Zweckentfremdungsgesetzes umgesetzt und in die städtische Satzung integriert werden kann. Die neue Zweckentfremdungssatzung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren Gültigkeit besitzen.




