Rechtlich eine andere Kategorie
Beim Swingerclub findet der Austausch zwischen den Gästen statt, der Betreiber stellt Räume, Getränke und Infrastruktur. Eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz ist daher regelmäßig nicht einschlägig, solange keine Sexualdienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden. Maßgeblich sind stattdessen Gaststättenrecht, Baurecht und Immissionsschutz.
Planungsrechtlich wird ein solcher Betrieb je nach Ausgestaltung als Vergnügungsstätte eingeordnet. Ob er zulässig ist, hängt vom Bebauungsplan ab — im Gewerbegebiet meist unproblematisch, in Misch- und Wohnlagen häufig nicht. Die verbindliche Antwort gibt eine Bauvoranfrage.
Konkret im Angebot ist derzeit ein freistehendes Geschäftshaus in Villingen-Schwenningen: 576 m² Mietfläche auf 1.064 m² eigenem Grund, neun Zimmer, davon sieben mit eigenem Bad und WC, dazu finnische Sauna, XXL-Whirlpool, Kaltbecken, Bar, Clubraum, Kino, Spiegelzimmer, überdachter Innenhof, acht Stellplätze und zwei Garagenplätze. Das Haus wird seit 1991 durchgehend als FKK-Saunaclub und Prostitutionsstätte betrieben und ist frei von Miet- und Pachtverhältnissen. Kaufpreis 848.000 €.

