Die Bundesregierung hat die Förderlandschaft für energieeffiziente Gebäude neu justiert, mit wesentlichen Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Diese Modifikationen treten für neue Anträge bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zum 21. Juli 2026 in Kraft. Bis zu diesem Datum bewilligte Anträge sowie jene, für die Eigentümer eine Bestätigung besitzen und diese bis zum 20. Juli 2026 einreichen, behalten ihre Gültigkeit unter den bisherigen Förderbedingungen.
Die Modernisierung von Heizungsanlagen wird weiterhin staatlich unterstützt. Sämtliche bisher förderfähigen Heizungssysteme bleiben in der Förderung enthalten. Die Grundförderung von 30 Prozent für Bestandsgebäude wird beibehalten.
Detaillierte Anpassungen bei Förderbausteinen und Boni
Einer der wesentlichen Punkte betrifft den Einkommens-Bonus, der für selbstnutzende Eigentümer neu gestaffelt wird. Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro erhalten künftig einen Bonus von 40 Prozent, was eine Anhebung gegenüber den bisherigen 30 Prozent darstellt. Für Einkommen bis 40.000 Euro bleibt der Bonus von 30 Prozent bestehen. Erstmals wird auch ein Bonus von 10 Prozent für Einkommen bis 50.000 Euro eingeführt.
Eine Neuerung ist die Berücksichtigung von Familien: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung relevante Einkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert, was potenziell die Einordnung in eine höhere Förderstufe ermöglicht. Darüber hinaus erhalten Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen zwischen 50.001 und 60.000 Euro ebenfalls einen Bonus von 10 Prozent.
Der Klima-Geschwindigkeitsbonus, der selbstnutzenden Eigentümern für den Austausch von Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen zur Verfügung stand, erfährt eine Reduzierung. Ab dem 21. Juli sinkt dieser von 20 auf 16 Prozent. Eine schrittweise Reduktion ist bis zum vollständigen Entfall am 1. August 2028 vorgesehen.
Die Obergrenzen für den gesamten Fördersatz und die förderfähigen Investitionskosten werden ebenfalls angepasst. Haushalte mit einem Einkommen bis 30.000 Euro oder bis 40.000 Euro mit Kind können maximal 80 Prozent Förderung erhalten. Alle anderen Antragsberechtigten werden mit bis zu 70 Prozent der Fördergelder unterstützt. Die Obergrenze der förderfähigen Investitionskosten für die erste Wohneinheit wird ab dem 1. Februar 2027 von 30.000 Euro auf 28.000 Euro gesenkt. Diese Obergrenze wird danach halbjährlich um 750 Euro gekürzt, bis sie am 1. August 2028 bei 25.000 Euro liegt. Der Wärmepumpen-Effizienzbonus von 5 Prozent sowie der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseheizungen entfallen vollständig.
Ausblick auf weitere Änderungen in 2027
Für das Jahr 2027 sind zusätzliche Änderungen avisiert. Hierzu zählt die Einführung eines Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen im ersten Quartal 2027. Dieser Bonus soll 15 Prozent für Wärmepumpen aus europäischer Fertigung betragen. Zeitgleich ist eine Absenkung der Grundförderung für Wärmepumpen aus Nicht-EU-Produktion auf 15 Prozent vorgesehen.




